„Wenn es als Straftat gilt Wohnraum zu schaffen, dann klagt uns an!“
Am 27.05.2020 fand ab 12:45 der zweite Prozesstermin gegen die Putzi-Besetzer*innen statt. Wie schon beim ersten Prozesstermin am 18.05. gab es vor dem Amtsgericht Dresden eine Soli-Kundgebung, an der viele Unterstützer*innen teilnahmen. Im Gerichts“saal“ gab es diesmal sieben Plätze für Presse und Öffentlichkeit. Laut Richter Fiedler stünde einfach kein größerer Raum zur Verfügung. Es gab nicht einmal genug Platz für beide Beschuldigte und ihre Verteidigung.
Bei dem Termin sollten die neuen Beweise verlesen werden. Unter anderem die Antwort auf die schriftliche Nachfrage bei Dr. Helmut Röschinger, ob Felix Lukasch vor bzw. am 20.01.2020 bevollmächtigt war als gesetzlicher Vertreter für die Argenta Gruppe zu handeln und ob diese berechtigt war für das Objekt auf der Königsbrücker Straße einen Strafantrag zu stellen. Gleich zu Beginn legte die Verteidigung einen Antrag auf Unmittelbarkeit nach § 226 Abs. 1 StPO ein, dieses Beweismittel nicht zu verlesen und Röschinger als Zeuge zu laden. Da das Antwortschreiben sich mit verschiedenen Aktenvermerken widerspricht und zu bezweifeln ist, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Im Raum steht die Frage, ob Röschinger einerseits überhaupt von der Besetzung vor der Räumung gewusst hat und andererseits ob er tatsächlich hätte Räumen lassen/Strafantrag gestellt hätte, wenn er den gesamten Sachverhalt gekannt hätte. Staatsanwalt Thürmer lehnte diesen Antrag direkt ab.
Richter Fiedler machte wieder deutlich, dass er das Verfahren einstellen würde – die Staatsanwaltschaft geht dabei aber nicht mit und erklärt, dass es eine klare Beweislage gäbe und die Straftat zu ahnden sei. Auch die Nachfrage durch die Verteidigung, ob sich die Staatsanwaltschaft hier zum Handlanger von Immobilienspekulationen machen will, bewirkt keinen Sinneswandel. Stattdessen geht Thürmer auf den Inhalt des Beweismittels ein und erklärt, dass Helmut Röschinger in seiner Antwort klar formuliert, dass Felix Lukasch (Angestellt bei der Argenta GmbH) für die Dental-Kosmetik GmbH & Co. KG bevollmächtigt und beauftragt war. Die Verteidigung weist darauf hin, dass Röschinger auch erwähnt, dass er nicht hätte Räumen lassen, wenn die Besetzer*innen gesprächsbereit und freiwillig gegangen wären. Wie im ersten Prozesstermin aber schon klar wurde, kam es nie zu einem Gespräch zwischen den Parteien. Es ist unklar, warum die Gebäude geräumt wurden, wenn Röschinger bereit gewesen sei, die Angelegenheit auch anders zu klären. Wahrscheinlich gab es von Seiten der Polizei, als auch von Felix Lukasch nie den Willen ein Gespräch zu ermöglichen. Viel eher entsteht der Eindruck, dass Röschinger im Nachhinein den Fehler eines Angestellten vertuscht und ausbügelt.
Der Auszug aus dem Handelsregister, als auch vom Liegenschaftsamt macht deutlich, dass die Dental-Kosmetik GmbH & Co. KG Eigentümerin des Gebäudes ist und Dr. Helmut Röschinger allein vertretungsberechtigt für Dental als auch für die Argenta Internationale Anlage GmbH ist. Der Strafantrag – welcher durch Felix Lukasch gestellt wurde – wurde von der Argenta gestempelt und somit liegt bereits ein Strafantragsfehler vor. Die Verteidigung macht darauf aufmerksam, dass der Prozess allein deswegen einzustellen bzw. nicht durchführbar ist. Richter Fiedler sieht ein, dass dies rein formell vielleicht falsch ist und Lukasch vor der Polizei sich auch fälschlicherweise als Geschäftsführer ausgegeben hat, aber eben ein Wunsch nach Strafverfolgung durch Röschinger vorliegt. Die verschiedenen Registerauszüge zeigen, dass Röschinger für beide Firmen allein vertretungsberechtigt ist. Die Geschäftsführerin Schendekehl, welche (wie auch schon letztes Jahr) vor der Polizei aussagte, dass Sie kein Interesse an einer Strafverfolgung hat, ist nicht allein vertretungsberechtigt und könne somit auch nicht entscheiden wie vorgegangen wird.
Sowohl Richter Fiedler als auch die Verteidigung bekräftigen noch einmal das Angebot, dass Verfahren bspw. nach § 153 einzustellen. Staatsanwalt Thürmer sagt, dass „eine Einstellung aus Opportunitätsgründen nicht in Betracht kommt“. Er ist also der Ansicht, dass die vorliegende Schuld nicht gering ist und eine „angemessene“ Strafe anzusetzen sei.
Die Verteidigung rügt das Gericht durch einen Antrag auf Verwertungsverbot des Beweismittels und betont noch einmal Helmut Röschinger als Zeuge zu laden. Richter Fiedler nimmt die Rüge zur Kenntnis und lehnt den Zeugenantrag ab, da Röschinger nicht vor Ort war und somit auch keine Angaben zum Sachverhalt des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung machen kann.
Die Verteidigung schlägt eine Einstellung nach § 260 StPO vor. Dies meint, dass die Einstellung des Verfahrens im Urteil auszusprechen ist, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Aber auch das lehnt, wie zu erwarten, der Staatsanwalt ab. Auch für Richter Fiedler steht fest, dass die Bevollmächtigung und auch der Strafantrag korrekt ist und nicht weiter geklärt werden muss. Ein gewichtiger Formfehler in der Strafantragsstellung liegt für ihn nicht vor. Weitere Beweise zur Sachverhaltsaufklärung gibt es nicht und somit verliest die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer. Wie zu erwarten meint Thürmer, dass sich die Vorwürfe durch die Beweismittel bestätigt hätten und beschuldigt die Verteidigung „Nebelkerzen“ in der Verhandlung gezündet zu haben. Für die Besetzer*innen würde sprechen, dass sie nicht vorbestraft seien und ein Teil der Bevölkerung für ihr Anliegen steht. Dennoch sei es eine Straftat und das die Besetzenden ein Nutzungskonzept hätten wäre eine Ausrede und nicht wirklich ernst. Die Staatsanwaltschaft plädiert wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung für eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 10€.
Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer noch einmal auf die Tatsache ein, dass das Gebäude seit vielen Jahren leer stünde, bei der Besetzung kein Sachschaden entstanden sei, sondern viel mehr durch die Menschen der Schornstein gereinigt und das Gelände gepflegt wurde. Von einem „Bruch“ des häuslichen Friedens könne keine Rede sein. Auch auf den zweiten Absatz im Artikel 14 des Grundgesetzes „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ weisen die Verteidiger*innen hin. Die Beweismittel hätten gezeigt, dass Fehler in der Strafanzeige auch durch die Staatsanwaltschaft, welche die Räumung bewilligt hat, gemacht wurden. Diese hätte schon vorab klären müssen wer Eigentümer*in ist und wer überhaupt Anlass zur Räumung geben konnte. Beweise für eine Sachbeschädigung liegen gar nicht vor – auch der Zeuge PM Strebe konnte keine Sachbeschädigung erkennen. Die Beschuldigten seien Freizusprechen.
Die beiden Beschuldigten erklären zum Schluss noch einmal, warum Sie „Putzi“ besetzten und lesen eine Email vor, welche Sie an die Argenta geschrieben hatten. In dieser Email erklärten die Besetzer*innen was sie mit dem Gebäude vorhaben, dass sie in Kontakt treten wollen und kein Schaden am Haus verursachen werden. In dem Zuge wiesen sie schon darauf hin, dass oft durch die gewaltsame Räumung der Polizei Sachschäden an Häusern entstehen und sie deswegen hoffen, dass sie einen gemeinsam Weg finden können. Am Beispiel Elixir verdeutlichten Sie, warum ein „legaler“ Weg in Dresden nicht zu einer Veränderung durch die Politik führt. 2015 hat der Verein Elixir e.V. über Stadtratsabgeordnete versucht ein Haus in der Dresdner Neustadt zu erwerben und dort ein Soziales Zentrum mit Wohnraum zu gründen. Trotz Nutzungs- und Finanzierungskonzept, Befürworter*innen im Stadtrat und langer Diskussionen in offiziellen Gremien und Behörden hat der Stadtrat entschieden das Gebäude an Investoren zu verkaufen. „Legale“ Wege seien demnach nicht die einzigen Wege und somit haben Sie sich entschieden illegalisierte Wege zu gehen um etwas zu verändern. Denn Wohnraum sei ein Grundrecht und sollte nicht die Hälfte des Einkommens verschlingen:„Wenn es als Straftat gilt Wohnraum zu schaffen, dann klagt uns an!“, hieß es in der Email
Fünf Minuten später gab Richter Fiedler das Urteil bekannt: Kostenpflichtige Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 20 Tagessätzen zu 10€. Die Bewährungszeit liegt bei einem Jahr. D.h. die Beschuldigten sind vorerst nur verwarnt. Wenn sie die Bewährungszeit von einem Jahr straffrei bleiben muss die Geldstrafe nicht gezahlt werden. Da die Anwält*innen beigeordnet wurden entstehen zusätzlich nur noch Prozesskosten.
Daraufhin erklärt Fiedler noch einmal ausführlich seine Sicht der Dinge und den Verlauf der Besetzung. Die Besetzer*innen haben sich seiner Ansicht nach schuldig gemacht, für ihn reicht eine Verwarnung aber aus, da sie vollumfänglich Gestanden haben, sie nur niederschwellig in das Eigentum eingegriffen hätten und somit eine zwingende Ahndung vernachlässigbar sei. Die Verwarnung soll die Besetzer*innen anregen „legale“ Wege für ihr Anliegen zu finden. Scheinbar hat Richter Fiedler im Schlusswort der Besetzer*innen geschlafen als diese Beispielhaft am Elixier aufzeigten, dass die „legalen“, parlamentarischen Wege in dieser Stadt noch viel eher zum scheitern verurteilt sind als der der Hausbesetzung.