Hilfssheriffs wider Willen im Erzgebirge

Seit Jahren wendet das Landratsamt im beschaulichen Annaberg-Buchholz einen einfachen Trick an, um sich die Arbeit mit Versammlungen zu erleichtern. Jedenfalls scheint es dort gängige Praxis zu sein, ohne jede konkrete Gefahrenprognose die immer gleichen Auflagen zu erlassen. Das allein ist schon mindestens unsauber, benötigt jeder behördliche Eingriff in das Versammlungsrecht doch „konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04), die auch zur Begründung ausgeführt werden müssen.

Allerdings kennen wir diesen Versuch der unbegründeten Einschränkungen auch schon von einigen anderen Ordnungsämtern – so half auch in Dresden erst der Gang vor’s Gericht (https://ea-dresden.site36.net/freispruch-repression-gegen-versammlungsleiter-durch-erfolgreiche-berufung-abgewehrt/), um dieses Treiben zu unterbinden (VG DD Entscheidung vom 29.07.2021 – 6 K 2180.18).

Echten sächsischen Innovationsgeist beweist das Erzgebirge aber mit der Idee, Ordner*innen und Versammlungsleitung quasi als Hilfssherriffs zu verpflichten. So wurde – hoffentlich zum letzten Mal – auch für die Pro-Choice-Demonstration am 11.06.2022 die folgende Auflage erteilt: „die Versammlungsleiterin bzw. die Ordner [haben] unverzüglich die Polizei zu informieren“, sobald es zu „Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer“ kommt, und diese nicht selbst unterbunden werden können. Zudem müssten „unfriedliche Teilnehmer isoliert werden“.

Bei der aufmerksamen Prüfung des Bescheides durch eine solidarische Anwältin [https://www.advo-c.at/] wurde schnell klar, dass die aufgebürdete Zuarbeit für den Repressionsapparat rechtlich kaum haltbar sein würde.
Für die Betroffenen muss eine Auflage nämlich vollständig, klar und unzweideutig sein, damit sie überhaupt ihr Verhalten danach ausrichten können. Doch hier ist genau das Gegenteil der Fall: die Versammlungsbehörde in Annaberg-Buchholz verlangt von juristischen Lai*innen zum einen, komplexe straf- und ordnungsrechtliche Abwägungen in potentiell unübersichtlichen und emotionsgeladenen Situationen zu treffen. Zum anderen wird auch noch auf eine „Isolation“ gedrängt, ohne überhaupt einen Anhaltspunkt zu liefern, was genau damit gemeint sein könnte.

Der Gedanke auf eine solche Zwangsrekrutierung mag vielleicht beim Bundespräsidenten Anklang finden, wurde aber bereits vor über 10 Jahren als rechtswidrig eingestuft (VGH Mannheim, Urteil vom 30.06.2011 – 1 S 2901110).
So ermutigt entschieden sich die Organisator*innen, diese Verpflichtung zum Verrat an den eigenen Genoss*innen nicht einfach hinzunehmen. Also wurde gegen diese Auflage Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht Chemnitz um Eilrechtsschutz angerufen.

Weil das Amt die bemängelte Auflage lieber schnell selbst zurück zog, erledigte sich das Verfahren allerdings ohne spannenden Stand-Off zum High Noon. Sei es nun aus Einsicht in die Argumentation der Anwältin, oder weil dieser Weg dem müden Amtsschimmel den geringsten Arbeits- und Kostenaufwand bedeutete. In der Kostenentscheidung – der Erzgebirgskreis darf die Zeche zahlen – hat das Gericht trotzdem noch klare Worte zur Rechtslage zu Papier gebracht.
So werde „in keiner Weise erkennbar“, welche Handlungspflichten sich aus der vorgesehenen Verpflichtung zur Kooperation mit der Polizei ergäben. Außerdem „fehle es der Anordnung an der erforderlichen Rechtsgrundlage“ im Versammlungsgesetz. Zu guter Letzt bemängelt die Richterin auch das Fehlen einer „auf Tatsachen basierten Gefahrenprognose“. (VG Chemnitz, Beschluss vom 17.06.2022 – 2 L 242/22)
Es bleibt abzuwarten, ob dieser Schuss vor den Bug bei den Versammlungsbehörden zu einer Verhaltensänderung führt. Ansonsten wäre ein Goldrausch für findige Anwält*innen möglich – auch von der Stadt Leipzig sind ganz ähnlich lautende Satzbausteine in Auflagen bekannt…

Über zwei Sachen müssen wir allerdings nicht spekulieren: zum einen, es lohnt sich, Auflagenbescheide kritisch zu beäugen und nicht jede Zumutung unhinterfragt zu schlucken. Zwar werden gerade fragwürdige Auflagen nicht immer durchgesetzt – aber im Konfrontationsfall von Cops, Behörden und Justiz doch nur allzu gerne als Druckmittel eingesetzt. Je mehr Drohpotential wir bereits im Vorfeld abwenden können, desto besser stehen die Chancen auf selbstbestimmte Demonstrationen. Sogar im wilden Erzgebirge.
Zum anderen, es lohnt sich zwar, den selbsternannten Demokrat*innen immer aufs Neue ihre eigenen Regeln zu erklären, dass ändert aber nichts daran, dass auch der juristisch saubere Ablauf, kapitalistischer Normalvollzug, also Dreck vom Feinsten ist und mithin abgeschafft gehört.

 

 

 

 

 

 

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