Auf eine Beschuldigtenvorladung der Staatsanwaltschaft oder eine_r Richter_in besteht (im Gegensatz zu Vorladungen von den Cops) die Pflicht zum Erscheinen. Dort müssen aber nur Angaben zur Person gemacht werden. Pflichtangaben sind: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, allgemeine Berufsangabe, Familienstand, Staatsangehörigkeit. Sonst nichts! Gar nichts!
Bei einer staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmung muss dir zunächst eröffnet werden, welcher Tat du beschuldigst wirst. Dann musst du belehrt werden, daß du das Recht hast die Aussage zu verweigern und du jederzeit eine_n Anwält_in mit deiner Beratung und Vertretung beauftragen kannst. Nur deine Personalien (siehe oben) musst du richtig und vollständig angeben.
Wir raten allen dringend ab, mehr zu sagen! Alles was du sagst, kann dich oder andere belasten! Deshalb: Anna und Arthur haltens Maul! Keine Aussagen vor Polizei und Justiz!
Anders ist das, wenn du nicht als Beschuldigte*r, sondern als Zeuge*in vorgeladen wirst und kein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwandtschaft etc.) oder Auskunftsverweigerungsrecht (weil du dich selbst belasten könntest) hast.
Als geladene Zeug_in musst du zur Vernehmung erscheinen und bist auch dazu verplichtet, Aussagen zu machen. Tust du dies nicht, drohen dir Repressionen, die im Ermessen des*der Richter*in festgelegt werden (von Zwangsgeld bis Beugehaft). Seit Sommer 2017 besteht auch die Möglichkeit, dass dich die Cops „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ als Zeug*in vernehmen wollen, was mit einer Ladung zur Staatsanwaltschaft gleichzusetzen ist. Doch auch als Zeug*in hast du stets Anspruch auf die Anwesenheit oder zumindest vorherige Konsultation einer*s Anwält*in, worauf du auch immer bestehen solltest. Verlange im Zweifel eine schriftliche Vorladung zu einem späteren Termin um Zeit zu gewinnen.
Daher melde dich in jedem Fall beim Ermittlungsausschuss. Wir vermitteln dir eine_n Anwält_in, die*der dich konkret beraten und dich auch zur Vernehmung begleiten kann.