Sommerlochentscheidung des OLG Karlsruhe?

ein Beitrag von Thomas Meyer-Falk

Manche Gerichtsentscheidungen muten schon recht eigenwillig an. Am 18. Juli 2019 hatte das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe darüber zu entscheiden, ob die Justizvollzugsanstalt Freiburg für den Bereich der Sicherungsverwahrung eher recht freihändig Sonderausführungen durchführen dürfe oder nicht. Um es vorweg zu nehmen, die Insassen haben auf ganzer Linie verloren.

Die Vorgeschichte
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2011 die Sicherungsverwahrung insgesamt für verfassungswidrig erklärt (Urteil 4.5.2011, Az. 2 BvR 2365/09) und dem Bund, wie den Ländern Frist bis 2013 gewährt um durch gesetzgeberische Maßnahmen die festgestellten Defizite zu beheben.

In Absatz 114 des Urteilstextes erkannte das Bundesverfassungsgericht recht luzide, dass die „unbestimmte Dauer der Sicherungsverwahrung (…) schwerwiegende psychische Auswirkungen haben (könne)“. Insbesondere könnten die Verwahrten in „Lethargie und Passivität“ verfallen. Um dem entgegen zu wirken wurde vom Gericht das „Motivierungsgebot“ entwickelt, nämlich die mögliche Einführung eines „Anreizsystems“, mit welchem aktive Mitarbeit durch „Vergünstigungen oder Freiheiten honoriert“ werden könnten.

Die Rechtslage in Baden-Württemberg
Mit Beschluss des Landtages vom 20.11.2012 (vgl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2012, S. 581 ff) wurde im Südwesten das „Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg“ (im Alltag JVollzGB-5 genannt) geschaffen. Dort heißt es in § 3 zur Frage der Motivierung, es könnten „besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden.“

Wer keine weiterführenden Vollzugslockerungen, wie z.B. Hafturlaube erhält, dem stehen nach § 11 Abs. 3 jenes Gesetzes mindestens vier bewachte Ausführungen pro Haftjahr zu.

Die Vollzugspraxis in der JVA Freiburg hinsichtlich Motivierungsarbeit
Seit Juli 2013 befinde ich mich in der Sicherungsverwahrung in Freiburgs Gefängnis und der Eindruck ist durchwachsen; es gibt einzelne Beschäftigte die mit Engelsgeduld stundenlange intensive Gespräche mit Insassen führen, aber konkret fassbare Maßnahmen sind eher Mangelware. Vor einigen Jahren fiel dem „multiprofessionellen Behandlungsteam“ (so nennt man das hier völlig ironiefrei) ein man könne durch „Sonderausführungen“ erwünschtes Verhalten der Insassen unterstützen. Anstatt also nur vier Mal im Jahr die Anstalt zu verlassen, wollte man auf kurzfristig angesetzte Sonderausführungen setzen, die über dieses Mindestmaß hinausgehen würden. Für 2 Stunden 45 Minuten würde man bewacht in die Innenstadt geführt, könnte Kaffee trinken und vielleicht auch noch was einkaufen gehen.

Es gab eine Zeit da kam es zu Sonderausführungen, aber mittlerweile ist es gang und gebe, dass zwar Listen geführt werden über jene Insassen die prinzipiell in den Genuss einer solchen „Vergünstigung“ kommen sollen, in der Praxis kommt es dann freilich zu keinen Sonderausführungen, denn der Anstalt mangelt es an Personal hierfür. Schon die vier Pflichtausführungen zu gewähren führt die Justizvollzugsanstalt an den Rand der Belastbarkeit.

Der Rechtsstreit bis zum Landgericht
Interessanterweise wurde ich eines Tages von der Stationspsychologin Frau W. mit dem Hinweis konfrontiert, ich stünde jetzt auf dieser Sonderausführungsliste; im selben Atemzug meinte sie aber auch, ich solle nicht damit rechnen in den Genuss einer Extraausführung zu kommen, denn mir sei die Personalsituation der Anstalt sicherlich bekannt. Dennoch beantragte ich die Durchführung einer solchen Sonderausführung. Beim Landgericht Freiburg blitzte ich damit ab. Es entscheid am 20.2.2019 (13 StVK 281/18), es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt solche Ausführungen zu gewähren oder auch nicht. Auch die Tatsache der Aufnahme auf die entsprechende Liste begründe keinen Vertrauenstatbestand. Die tatsächliche Gewährung hänge von den „personellen Ressourcen“ der Anstalt ab, wenn diese die Gewährung nicht hergeben würden, dann sei das so rechtlich völlig in Ordnung. Hiergegen erhob ich Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Wie schon eingangs angedeutet, das OLG entschied zu Gunsten der Anstalt. Mit Beschluss vom 18.07.2019 (Az. 2 Ws 108/19) kamen die drei Richter/innen zu dem Ergebnis, aus § 3 JVollzGB-5, mit welchem ein Anreizsystem geschaffen wurde, ließen sich keinerlei Rechtsansprüche ableiten. Vielmehr habe der Gesetzgeber gewollt, dass die Haftanstalten „mit Blick auf die organisatorischen Gegebenheiten (…) Vergünstigungen kreativ entwickeln“. Sonderausführungen „wegen mangelnder Personalausstattung“ zu versagen bewege sich sodann im Rahmen des schon erwähnten „pflichtgemäßen Ermessens der Justizvollzugsanstalt“.

Der OLG Beschluss ist als PDF-Datei zusammen mit dem Artikel hier abrufbar.

Für den Rechtsstreit durch zwei Instanzen darf ich nun auch noch 105 € bezahlen. Eine kostspielige Belehrung.

Bewertung
Für die Verwahrten ist es in der Praxis demotivierend, wenn die als einzige echte und greifbare Motivierungsmaßnahme erlebten Sonderausführungen zwar immer wieder in Aussicht gestellt, aber de facto die meiste Zeit des Jahres er nicht gewährt werden. Die schon erwähnte Stationspsychologin W. versuchte es mit einem ganz speziellen Vergleich: man solle sich das ganze wie ein Glücksspiel vorstellen. Die Stationsteams würden Namen von Insassen denen man eine Sonderausführung zur Belohnung zuerkennen wolle in eine Lostrommel werfen, und am Ende entscheide das Glück dieser Lostrommel ob man in den Genuss der Extraausführung komme.

Vier Ausführungen im Jahr (vgl. § 11 Abs. 3 JVollzGB-5) sind schon wenig genug, denn ein wirklicher Bezug zur Freiheit wird so nicht aufrecht erhalten, aber dazu dieses, von nicht wenigen nur noch auf ihren Tod wartenden Insassen als zynisch erlebte Spiel der SV-Anstalt mit den Sonderausführungen rückt wieder deutlich die Genese der Sicherungsverwahrung in den Blick.

Sie wurde bekanntlich eingeführt mit Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933, also unter der Diktatur der Nationalsozialisten. Das Oberste Gericht der DDR verbot in den 50’er Jahren die Anwendung der SV auf DDR-Gebiet, denn diese Maßregel atme den faschistischen Ungeist. Mit „faschistischem Ungeist“ hatte die westdeutsche Politik und Justiz weder damals noch heute wirklich ein Problem.

Einige frustrierte Insassen haben schon mehrfach mündlich und schriftlich bekundet, die Anstaltsmitarbeiter/innen mögen sich die Sonderausführungen dorthin applizieren, wo die Sonne niemals scheine. Darin kommt die Enttäuschung über den Verwahrcharakter des Vollzugsalltages besonders deutlich zum Ausdruck. Mit dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2011 wurden bei vielen Insassen (falsche) Hoffnungen geweckt: nach einem Aufbruch! weg vom Warten auf den Tod in Haft, hin zur Entwicklung von konkreten Perspektiven auch wenn schon nicht zeitnahe, so doch zumindest mittelfristige Freilassung.

Oder wenn schon bloßes Zuwarten auf das Sterben in Haft, dann doch zumindest unter Bedingungen die eine intensive Außen- und Freiheitsorientierung, welche das Bundesverfassungsgericht nämlich gleichfalls einforderte, spürbar machen würde.

Das Gericht forderte mit Urteil vom 4.5.2011 übrigens ausdrücklich, hierfür „ausreichende Personalkapazitäten“ (a.a.O. Absatz 115) bereit zu stellen, hierzu verhielten sich weder Land-noch Oberlandesgericht.

Stattdessen haben Land- und Oberlandesgericht der SV-Anstaltsleitung einen Freifahrtschein für ihre demotivierende Vollzugspraxis ausgestellt und die Behördenleitung wird sich das nicht zwei Mal sagen lassen. Der Vollzugsalltag ist zudem zunehmend von Restriktionen geprägt, was auch aus anderen Bundesländern berichtet wird, wo allerorten die Anstalten und sogar die Gesetzgeber die Schrauben im Bereich der Sicherungsverwahrung anziehen. So gab es in Niedersachsen bislang 12 Pflichtausführungen im Jahr, die nun auf vier eingedampft werden, um nur ein Beispiel von vielen zu nennen.

Peu a peu entwickelt sich also der Vollzugsalltag wieder zurück in die Zeit vor dem damals doch als „spektakulär“ bezeichneten höchstrichterlichen Urteil vom 4. Mai 2011.

Thomas Meyer-Falk
z. Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),
Hermann-Herder-Str. 8
D-79104 Freiburg

https://freedomforthomas.wordpress.com

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