Eine ed-Behandlung (nicht zu verwechseln mit id-Feststellung) soll den Cops die einwandfreie Identifizierung und Wiedererkennung einer Person ermöglichen und ist im Rahmen eines Strafverfahrens und zur sog. Gefahrenabwehr möglich. Wenn ihr eine solche Ladung zur ed-Behandlung erhaltet, kommt unbedingt schnell zum EA!
Zur ed-Behandlung können z.B. Fotos und Videos des Gesichts und besonderer Körpermerkmale (Tattoos, Narben, Male, des Ganges), Abnahme von Finger- und Handballenabdrücken und Messungen (Gewicht, Größe etc.) gehören.
Die Cops dürfen euch nicht zwingen, dafür bestimmte Kleidung anzuziehen oder euch beim Abfilmen in einer bestimmten Weise zu bewegen. Entscheidet in der Situation selbst, inwieweit ihr euch gegen solche Aufforderungen der Cops zu Wehr setzen wollt und könnt.
Vorsicht: es gibt zwei verschiedene Arten von ed-Behandlung
1. repressive ed-Behandlung für die Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b StPO – 1. Alternative):
Wenn z.B. am Tatort gesicherte Fingerabdrücke in der Akte auftauchen, kann man aufgefordert werden, seine eigenen Abdrücke zu Vergleichszwecken zur Verfügung zu stellen (aber nicht mehr!). In der Praxis versuchen die Cops alle möglichen Merkmale zu erheben und die komplette ed-Behandlung durchzuführen.
Um Festzustellen in welchem Umfang die Cops persönliche Eigenschaften von dir überhaupt erheben dürfen, ist es erforderlich (am besten über eine Anwält_in) in die Ermittlungsakte zu schauen, welche Beweise gesichert wurden, wer Beschuldigte_r ist und welche persönlichen Merkmale zu Vergleichszwecken hierfür in Betracht kommen. Gegen die polizeiliche Anordnung kann man Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Dabei ist Eile geboten.
2. präventive ed-Behandlung zum Zwecke des Ermittlungsdienst (§ 81 b StPO – 2. Alternative)
Dies bedeutet soviel wie die Aufnahme in die „Verbrecherkartei“ mit Lichtbildern, Fingerabdrücken, Messungen, etc. Bereits ein Verdacht der Cops, dass von einer betroffenen Aktivist*in zukünftig eine Straftat ausgehen könnte, wird in den Vorladungen regelmäßig als Begründung zur ED-Behandlung angeführt. Hiergegen kann (z.B. in Sachsen) Widerspruch eingelegt werden. In einigen Ländern wie z.B. Thüringen und Sachsen-Anhalt gibt es kein Widerspruchsverfahren. Hier muss man direkt Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
In jedem Fall:
Wenn ihr eine Ladung zur ed-Behandlung (egal welcher Art) erhaltet, kommt schnellstmöglich zum EA oder geht gleich zur Anwält_in eures Vertrauens. Ihr müsst so schnell wie möglich gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, da der Widerspruch oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben und die Cops ggf. nicht an der Durchsetzung der ed-Behandlung hindert. Achtet auf Fristen! Die Cops setzen die ed-Behandlung nämlich schon mal mit Zwangsmitteln durch. Hierfür können sie dich auch von zu Hause, von der Schule oder von der Arbeit abholen.
Hier gehts zum Flyer der Roten Hilfe zu ed-Behandlungen:
https://ia902509.us.archive.org/35/items/flyer_edbehandlung_2020/flyer_edbehandlung_2020.pdf