Die Auflösung einer Demo/ Kundgebung ist die Beendigung einer bereits begonnenen Versammlung und stellt den intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar. Die Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 30 Abs. 3 sächsisches Versammlungsgesetz strafbar ist, muss eindeutig formuliert sein. Mit der Auflösung geht der Schutz des Versammlungsgesetzes verloren und das allgemeine Polizeirecht ist wieder anwendbar.
Die Behörde kann eine Versammlung oder den Aufzug nach § 15 Absatz 3 sächsisches Versammlungsgesetz auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen wird, wenn den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot vorliegen. Allerdings genügt die fehlende Anmeldung einer Demo nicht als Auflösungsgrund (Spontandemos).
Zu beachten ist, dass auch rechtswidrige Versammlungsauflösungen hingenommen werden müssen. D.h. es besteht zunächst die Pflicht sich zu entfernen und erst hinterher könnt ihr gerichtlich feststellen lassen, dass die Auflösung rechtswidrig war. Meldet euch bei uns!
Übrigens: Die Auflösung einer Demo ist ein guter Grund für eine Spontandemo.
Zum Versammlungsrecht empfehlen wir das Buch „Versammlungsfreiheit – Ein Praxisleitfaden“, erhältlich zum Beispiel bei der Roten Hilfe.